VG Freiburg (Breisgau), 2. Kammer, Urteil vom 28.01.2009: Der Kläger wendet sich gegen seinen Schulausschluss

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Der im Februar 1995 geborene Kläger (S) besucht seit dem Schuljahr 2006/2007 den Hauptschulzweig der H-Schule in X.

Am 10.06.2008 griff der Kläger während der Vormittagshofpause der Schülerin A, die von dem Mitschüler B festgehalten wurde, mit der Hand in den Schritt. Danach hielt der Kläger das Mädchen fest, während der Schüler B ihren Kopf in Richtung seines Geschlechtsteils zog und dabei einen Oralverkehr simulierte. Am Mittag des selben Tages fing der Kläger die selbe Schülerin mit Hilfe des Mitschülers C ein und fasste dem sich wehrenden Mädchen, das C an den Zaun drückte, in den Schritt, an den Po und an die Brüste. Dabei versuchte ein dritter Schüler, den Vorfall zu filmen, was jedoch nicht gelang, da das Handy auf den Boden fiel. Nach Einschätzung der ermittelnden Beamtin der Kriminalpolizei verstanden die Schüler ihre Taten als Spaß. Es sei auch sonst üblich, dass sich Jungen und Mädchen auf dem Schulhof verfolgten und an die Geschlechtsteile fassten.

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Bibliographie VG Freiburg (Breisgau), 2. Kammer, Urteil vom 28.01.2009: Der Kläger wendet sich gegen seinen Schulausschluss
2009.
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Artikelnummer KJUG20090308
Erscheinungsdatum 12.12.2006
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