Roland Merten

Wenn die Lösung zum Problem wird: § 72 a SGB VIII

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Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis vorlegen lassen. Diese Regelung stellt einen präventiven Versuch dar, der positiv ist, aber auch kritisch bewertet werden kann und muss.
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Bibliographie Roland Merten
Wenn die Lösung zum Problem wird: § 72 a SGB VIII
2007.
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Artikelnummer KJUG20070403
Autor:in Roland Merten
Erscheinungsdatum 12.12.2006
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