Urteilstext: Raucherclubs, VG München, Beschluss vom 16.04.2008, Az.: M 16 S 08.1208
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I. Der Antragsteller (Ast.) betreibt mit Erlaubnis des Landratsamts L vom 19.10.2004 eine Gaststätte mit zwei Spielhallen in S. Das Landratsamt wies mit Schreiben vom 08.02.2008 darauf hin, dass nach dem seit 01.01.2008 geltenden Gesundheitsschutzgesetz (GSG) das Rauchen in Spielhallen und Gaststätten verboten sei. Die gesetzlich vorgesehene Ausnahmeregelung für "geschlossene Gesellschaften" gelte nicht für Mitglieder eines "Raucherclubs". Anlässlich einer Kontrolle am 25.02.2008 stellte das Landratsamt fest, dass der Ast. den „Club der Dart- und Fußballfreunde“ in seiner Gaststätte und den benachbarten Spielhallen betreibt und dort das Rauchen erlaubt.
Bibliographie | Urteilstext: Raucherclubs, VG München, Beschluss vom 16.04.2008, Az.: M 16 S 08.1208 2009. () € [D] 12,00 |
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Artikelnummer | KJUG20090108 |
Erscheinungsdatum | 12.12.2006 |