Urteilstext: Alkohol an Jugendliche, VG Stuttgart, Beschluss vom 24.10.2008, Az.: 4 K 3985/08
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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird hinsichtlich Ziffer 1.1. der Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.10.2008 insoweit wiederhergestellt, als sich das Verbot der Abgabe und des Verzehrs von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, auf den Zeitraum nach 24.00 Uhr bezieht. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Bibliographie | Urteilstext: Alkohol an Jugendliche, VG Stuttgart, Beschluss vom 24.10.2008, Az.: 4 K 3985/08 2009. () € [D] 12,00 |
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Artikelnummer | KJUG20090208 |
Erscheinungsdatum | 12.12.2006 |