Sigmar Roll

Recht und Rechsprechung

Wer sich mit dem Fernsehen einlässt, der ist verlassen
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Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld hat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren einer Minderjährigen, die an einer Doku-Soap mitwirkte, kein Recht eingeräumt, die Ausstrahlung der Sendung später zu unterbinden (Beschluss vom 18. 9. 2007; Aktenz. 6 0 360/07)*. Leitsätze des Bearbeiters 1. Wer sich am Entstehen von Medieninhalten beteiligt, gibt damit bereits die Einwilligung zur Nutzung des medialen Materials, wobei weder eine Entlohnungszusage noch eine ausdrückliche, schriftliche Regelung zwingend notwendig sind. 2. Wenn man sich an einem bereits etablierten Sendeformat beteiligt, wird angenommen, dass man in der Lage ist, die mit einem solchen Auftritt verbundenen Risiken einzuschätzen. 3. Wenn man im Verlauf des Produktionsprozesses aussteigen will, darf man mit dem Hinweis auf Ersatzforderungen für den bisherigen Aufwand bei der Stange gehalten werden. 4. Das Persönlichkeitsrecht erlaubt zwar auch noch später bis zur Ausstrahlung eine Rücknahme der Einwilligung, allerdings nur bei erheblichen (psychischen) Belastungen.
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Bibliographie Sigmar Roll
Recht und Rechsprechung
Wer sich mit dem Fernsehen einlässt, der ist verlassen
2008.
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Artikelnummer KJUG20080407
Autor:in Sigmar Roll
Erscheinungsdatum 12.12.2006
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