Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (Jahrgang 2007-2009)
Kjug
Herausgeber:
Bundesarbeitsgem. Kinder- und Jugendschutz e.V., Vorsitzender: Prof. Dr. Bruno W. Nikles
Heft 02, 2007.
Eindeutige Anzeigen - und niemand stört es
2007, 51-53
Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Fragestellung prüfte der BGH, unter welchen Voraussetzungen Werbung für die Gelegenheit zu sexuellen Handlungen als grob anstößig oder sonst verboten anzusehen ist (BGH, 1. Zivilsenat, Urt. v. 13.07.06 –Az: 1 ZR 241/03); die Entscheidung wird hier auszugsweise dokumentiert.*